Die Beratung gemäß §37 Abs. 7 SGB XI regelmäßige Beratungsbesuche (Pflegestufe I und II halbjährlich einmal; Pflegestufe III vierteljährlich einmal) gleichbleibender Ansprechpartner, Beratung, Gespräch, Dokumentation schriftliche Mitteilung an die Pflegekasse. Die Anpassung des Wohnraums. Den Einsatz von Pflege -
Hilfsmittel. Die Notwendigkeit medizinischer Reha-Maßnahmen. Die Inanspruchnahme von Tages- und/oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen (Angehörigenberatung, Selbsthilfegruppen). Den möglichen Wechsel der Pflegestufe.
Pflegeberatung nach §37 Abs. 7 SGB XI
Sie oder Ihr Angehöriger haben schon eine Pflegestufe? Die Pflege- und Hilfestellungen werden durch Ihre Angehörigen, ohne Hilfe durch einen Pflegedienst durchgeführt, oder durch einen
Pflegedienst? In beiden Fällen sind Sie verpflichtet, an regelmäßigen Beratungsgesprächen teil zu nehmen. Pflegestufe I und II halbjährlich einmal; Pflegestufe III vierteljährlich
einmal. Diese Gespräche können Sie gerne mit mir absprechen. Kosten für Sie persönlich entstehen hier nicht.